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Vermögensschutz im Scheidungsrecht

Damit das Ehe-Aus nicht auch zum finanziellen Disaster wird

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Ein Scheidungsanwalt klärt auf

Die Ehe kann ein Booster auf dem Weg in die finanzielle Freiheit sein oder dieses große Ziel für immer unerreichbar machen. Der krasse Unterschied liegt darin begründet, ob "der Bund fürs Leben" hält oder im Rosenkrieg endet. Nicht umsonst ist das Thema Scheidung auf meiner Unterseite "Klärendes" seit vielen Jahren vertreten. Auch in meiner aktuellen Lektüre "Über Geld nachdenken"* kommt der Ehevertrag im Kapitel "Ist ein Ehevertrag etwas für Angsthasen?" als gute Idee vor. Ich selber habe mich und mein Vermögen in der Aufbauphase ganz einfach dadurch geschützt, dass ich nicht geheiratet habe.

 

Da das für die Romantiker unter uns wohl keine Option ist, freue ich mich, dass ich einen echten Fachmann für die nun folgenden informativen Zeilen gewinnen konnte. Ein Gastartikel von Rechtsanwalt Niklas Clamann, Online Scheidung Deutschland.

 

Die meisten Menschen verbinden Scheidungen in erster Linie mit Trennungsschmerz und dem Ende eines meist emotionalen Kapitels. Rechtlich betrachtet steht die Scheidung für die Aufhebung der Ehe.

 

Die Ehe ist nicht nur eine Liebes-, sondern gleichzeitig eine Rechtsbeziehung, in der verschiedene gesetzliche Vorschriften automatisch Anwendung finden. Einige davon betreffen das Vermögen, Rentenansprüche und das Einkommen.

 

Im Folgenden erklären wir, warum diese Vorschriften im Falle der Scheidung auch finanzielle Einbußen verursachen können, wenn man nicht rechtzeitig individuelle Lösungen vereinbart. 

Investitionen während der Ehe

Vermögensschutz spielt gerade für wohlhabende Ehegatten im Scheidungsrecht eine zentrale Rolle. Das liegt daran, dass sich Ehegatten mit Beginn der Ehe in einem neuen Rechtsverhältnis befinden. Zwar gibt es bereits zwischen Verlobten justiziable Rechte und Pflichten, durch die standesamtliche Hochzeit allerdings begeben sich Ehegatten in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

 

Das bedeutet, dass jede Investition, allgemein jeder Vermögenszugewinn nicht rechtlich, jedoch praktisch vergemeinschaftet wird. Wer als wesentlichen Bestandteil nachhaltigen Vermögensaufbaus nicht nur Rendite, sondern auch den Schutz des erzielten Erfolges begreift, für den kann die Zugewinngemeinschaft zur Gefahr werden. Denn wichtig ist auch der Schutz des eigenen Vermögens vor dem Zugriff anderer, sei es des Staates oder Personen, denen vermögenswerte Ansprüche gegen einen selbst zustehen könnten.

 

 

Die eheliche Rechtsbeziehung ohne Ehevertrag

Das rechtliche Institut der Ehe ist von der deutschen Verfassung garantiert. Daraus ergibt sich der Auftrag für den Gesetzgeber, die Ehe rechtlich auszugestalten. Insbesondere kommt es dem Gesetzgeber zu, gesetzliche Vorschriften für den Scheidungsfall zu erlassen. Da der Gesetzgeber die Ehe unter anderem als Solidargemeinschaft versteht, setzt er insbesondere auf das Leitbild des sozialen Ausgleichs.

 

Die gesetzlichen Vorschriften finden grundsätzlich, jedoch nicht zwingend Anwendung. Die Ausschlussmöglichkeiten durch den Abschluss eines Ehevertrags erläutern wir später. Zunächst gehen wir darauf ein, wie die gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Vermögensauseinandersetzung bei der Scheidung ausgestaltet sind.

 

Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich betrifft das Vermögen der Ehegatten. Der Vermögensbegriff umfasst alle in Geld bewertbaren dauerhaften Güter und Rechte einer natürlichen Person. Die folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erklären den Zugewinnausgleich:

 

§ 1363 Zugewinngemeinschaft

(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.

 

(2) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

 

 

§ 1373 Zugewinn

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

 

 

Von besonderer Bedeutung sind Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des § 1363 BGB. Wie oben gesagt, leben die Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft, wenn kein Ehevertrag vorliegt.

 

Und: Der Zugewinn an Vermögen (Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt) wird am Ende der Zugewinngemeinschaft auf Antrag eines Ehegatten ausgeglichen. Die Zugewinngemeinschaft endet, wenn die Ehe geschieden ist. Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, wird die Differenz ausgeglichen. Das heißt, dass der andere Ehegatte die Hälfte der Differenz als Ausgleich erhält.

 

Wichtig zu wissen ist, dass nicht jede Art von hinzugewonnenem Vermögen hinzugerechnet wird. Ein Vermögenszugewinn, den ein Ehegatte seiner persönlichen Beziehung zu verdanken hat (zum Beispiel aus Schenkungen oder Erbschaften), werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und somit nicht als Zugewinn betrachtet.

 

Nun könnte man auf die Idee kommen, nach der Trennung sein eigenes Vermögen zu verringern oder vorübergehend bei einer anderen Person zu „parken“. Dies ist im Prinzip möglich, jedoch wird der Betrag, um den sich das Vermögen verringert hat, dem Endvermögen zugerechnet.

 

Das geschieht, obwohl das Vermögen gar nicht mehr dem Ehegatten als Person gehört. Mit dieser Fiktion möchte der Gesetzgeber in § 1375 Absatz 2 BGB verhindern, dass ein Ehegatte auf diese Weise sein Endvermögen mindert:

 

§ 1375 Endvermögen

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,

2. Vermögen verschwendet hat oder

 

3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

 

 

Am Ende dieses Abschnittes soll eine Beispielrechnung das Prinzip des Zugewinnausgleichs verdeutlichen. Die Ehegatten A und B haben in Aktien-Sparpläne investiert. A hat mit seinem risikoreichen Sparplan eine deutlich höhere Rendite erzielen können als B, die eher konservativen Anlagen vertraut hat:

 

Ehegatte A B
Zugewinn 100.000 €           50.000 €          
Differenz 50.000 €
Ausgleich (50 % der Differenz) -25.000 € +25.000 €
Nach Zugewinnausgleich 75.000 € 75.000 €

 

In dem Beispiel wird deutlich, dass A und B, obwohl sie während ihrer Ehe unterschiedlich klug investiert haben, am Ende mit dem gleichen Vermögenszugewinn aus der Ehe rausgehen. Zum einen könnte man sagen, dass B aufgrund der vorherigen Gemeinschaft mit A richtigerweise mit diesem gleichgestellt wird und für ihren Neustart gut aufgestellt ist. Auf der anderen Seite könnte man argumentieren, dass A ungerecht behandelt wird, da sein höherer Zugewinn ausschließlich sein Verdienst war.

 

 

Versorgungsausgleich

Vom Zugewinnausgleich zu unterscheiden ist der sogenannte Versorgungsausgleich. Dieser betrifft nicht das Vermögen der Ehegatten, sondern deren Rentenanrechte. Rentenanrechte werden von Ehegatten erworben, indem sie in Rentenkassen einzahlen. Das kann die gesetzliche Rentenversicherung sein, genauso zählen auch private Versorgungswerke oder berufsständische Versorgungswerke (zum Beispiel Rechtsanwälte, Ärzte et cetera) und private Rentenversicherungen dazu. Somit sind Rentenanrechte kein Resultat einer Vermögensaufbau-Strategie, sondern oftmals das Ergebnis erzwungenermaßen geleisteter Rentenbeiträge.

 

Im Grundsatz funktioniert der Versorgungsausgleich wie der Zugewinnausgleich. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass es sich nicht um einen während der Ehezeit erzielten Vermögenszugewinn, sondern um während der Ehezeit erworbene Rentenanrechte handelt. Das Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) erklärt direkt zu Beginn den Ausgleichsmechanismus:

 

 

§ 1 Halbteilung der Anrechte

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

 

 

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

 

 

Unterhalt

Neben Zugewinn- und Versorgungsausgleich sieht der Gesetzgeber zudem einen Unterhaltsanspruch des „schwächeren“ Ehegatten vor. Der Ehegattenunterhalt kann in zwei verschiedene Unterhaltsansprüche unterteilt werden: Von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung Trennungsunterhalt und ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung nachehelicher Unterhalt.

 

Beide Unterhaltsarten werden ähnlich berechnet. Jedoch kann der Trennungsunterhalt nicht abbedungen werden. Das bedeutet, dass diese Unterhaltsart zwingend bezahlt werden muss, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen und der berechtigte Ehegatte seine Ansprüche geltend macht.

 

Voraussetzung einer Unterhaltspflicht ist, dass ein Ehegatte aufgrund seiner sozialen Verhältnisse zu wenig Einkommen oder nicht genug Einkommen hat, um das Niveau der ehelichen Lebensverhältnisse zu erhalten. Zur Berechnung der Höhe des Unterhalts wird zunächst auf das Einkommen beider Ehegatten geschaut.

 

Zum Einkommen zählen auch Kapitalerträge. Nach den üblichen Abzügen wie Steuern, Sozialabgaben et cetera wird die Differenz zwischen den Einkommen beider Ehegatten ermittelt. Drei Siebtel der Differenz müssen schließlich als Unterhalt gezahlt werden.

 

 

Ausschluss durch Ehevertrag möglich?

Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Regeln sind von den Ehegatten allerdings nicht zwingend zu beachten. Durch einen Ehevertrag, der der notariellen Beurkundung bedarf, können sie die Anwendung der oben beschriebenen Mechanismen ausschließen. Für den Abschluss eines Ehevertrags ist die Zustimmung beider Ehegatten erforderlich.

 

Ohne Ehevertrag wird der Zugewinnausgleich nur auf Antrag, der Versorgungsausgleich unter einer Ehedauer von drei Jahren ebenfalls nur auf Antrag durchgeführt. Ab einer Ehedauer von drei Jahren wird der Versorgungsausgleich zwingend durchgeführt, es sei denn, er wurde durch notarielle Vereinbarung ausgeschlossen. Durch einen Ehevertrag schließen die Ehegatten die sonst bestehende Antragsmöglichkeit aus. Sie müssen dann nicht um die Aufteilung ihrer Vermögenszugewinne fürchten. Der Ehegatte, der während der Ehe weniger hinzugewonnen hat, verzichtet dementsprechend auf seine gesetzlichen Ansprüche.

 

Gänzlich ausschließen oder der Höhe und der Dauer nach begrenzen lässt sich ebenfalls durch einen Ehevertrag auch der nacheheliche Unterhalt. Vorteil einer solchen individuellen Regelung ist, dass die Ehegatten sich nicht vor Gericht über die Unterhaltspflicht streiten müssen. Solche Streitigkeiten verursachen nicht unerhebliche Anwalts- und Gerichtskosten. Gleiches gilt für den Zugewinn- und Versorgungsausgleich.

 

Weiterhin können die Ehegatten, wenn es zum Scheidungsverfahren kommt, eine außergerichtliche Einigung mit Blick auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt treffen. Diese Möglichkeit besteht unabhängig vom Abschluss eines Ehevertrags. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass im Scheidungsstadium einer Ehe die Kompromissbereitschaft geringer ausfällt als zu Beginn der Ehe.

 

 

Fazit

Wer ein echtes Interesse am Schutze seines Vermögens hat und gleichzeitig eine Ehe eingeht, der kommt nicht daran vorbei, sich über den ehelichen Güterstand und die damit zusammenhängenden Rechtsansprüche des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten zu informieren.

 

Denn durch den Schluss der Ehe nehmen die Ehegatten grundsätzlich den gesetzlichen Güterstand an. Das geschieht, ohne dass Ehegatten dieser Regelung zustimmen. Die gesetzliche Zugewinngemeinschaft mag der Ehe sogar angemessen sein. Wichtig ist jedoch, dass sich Ehegatten darüber im Klaren sind, welche rechtlichen Pflichten sie eingehen.

 

Wer seine Ehe und eine mögliche Scheidung selbstbestimmt gestalten möchte, der kommt an einem individuellen Ehevertrag nicht vorbei.

 

 

Über den Autor

Als Kanzlei Clamann aus der westfälischen Stadt Münster betreuen wir Mandanten in ihren Scheidungsprozessen. Dabei beraten wir zu Fragen des Ehe- und Scheidungsrechts, des Sorge- und Umgangsrechts sowie zum Unterhaltsrecht.

 

Nicht selten stehen dabei Belange des Vermögensschutzes unserer Mandanten im Vordergrund.

 

 

 

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Titelbild: © pixabay.com © Rilsonav  (CC0 Creative Commons; bearbeitet von V.  Willkomm)


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Kommentar schreiben

Kommentare: 1
  • #1

    Finanzmixerin (Samstag, 31 Juli 2021 21:53)

    Ich habe das hier Mal gefunden.

    Was haltet ihr davon,?

    Nur im Fall der Scheidung den Zugewinn ausschließen?

    https://www.selzer-reiff.de/notar-lexikon/modifizierte-zugewinngemeinschaft-modifizierter-zugewinnausgleich/