Schulden abbauen

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Privatinsolvenz – Ausweg aus den Schulden

Schulden sind noch immer ein finanzielles Stigma, und wer Schulden hat, ist kaum in der Lage, sich einen „Notgroschen“ oder gar ein gewisses Vermögen aufzubauen, etwa zur Altersvorsorge oder für die berufliche Auszeit. Wenn die Schulden erdrückend werden und die Zahlungsunfähigkeit droht, ist der einzige Ausweg häufig die Privatinsolvenz.

 

Doch ehe Privatpersonen diesen Weg beschreiten können, müssen Schuldner einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit ihren Gläubigern versuchen. Auch die Insolvenz an sich folgt bestimmten Abläufen.

 

Einigungsversuch mit Gläubigern

Nicht umsonst schreibt das Gesetz die außergerichtliche Schuldenregulierung vor, denn bei professioneller Durchführung kann so oftmals eine langwierige und kostenintensive Privatinsolvenz vermieden werden. Daher ist es für alle überschuldeten Privatleute Pflicht, sich an eine Schuldnerberatung im Vorfeld der Privatinsolvenz zu wenden.

 

Die Beratungsstelle muss jedoch nach § 305 der Insolvenzordnung (InsO) anerkannt sein. Nur so ist die Ausstellung einer Bescheinigung über den gescheiterten Einigungsversuch möglich, mit der beim Gericht die Eröffnung der Privatinsolvenz beantragt werden kann.

 

Im Idealfall können sich Schuldner und Gläubiger mithilfe der Schuldnerberatung jedoch auf einen Zahlungs- bzw. Bereinigungsplan einigen. In dem Fall ist eine lange Privatinsolvenz nicht nötig.

 

 

Verfahrenseröffnung und Wohlverhaltensphase

Der Antrag auf Eröffnung einer Privatinsolvenz kann beim Amtsgericht des Wohnortes eingereicht werden und sollte unter anderem eine Vermögens- und Gläubigerübersicht sowie den Schuldenbereinigungsplan der Schuldnerberatung enthalten.

 

Nach der Eröffnung folgt die Pfändung des Vermögens bis zur Pfändungsfreigrenze. Mit dem Erlös werden die Gläubiger des Schuldners soweit ausbezahlt, wie es die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zulassen.

 

In der folgenden Wohlverhaltensphase ist der Schuldner verpflichtet, den pfändbaren Anteil seines Einkommens zur Tilgung der restlichen Schulden bereitzustellen. Zudem ist er verpflichtet, sich ernsthaft um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, sofern er keiner nachgeht, und jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Die Wohlverhaltensphase dauert in der Regel sechs Jahre.

 

Restschuldbefreiung: Schulden adé

 

Größter Vorteil der Privatinsolvenz ist die Möglichkeit, am Ende der Wohlverhaltensphase von beinah allen verbleibenden Schulden befreit zu werden. Diese wird jedoch nur gewährt, wenn nach § 290 InsO dem keine Gründe entgegenstehen. Demnach erfolgt die Restschuldbefreiung nicht, wenn

 

-       eine Insolvenzstraftat vorliegt.

-       der Schuldner fahrlässig oder vorsätzlich unrichtige Angaben im Verfahren gemacht hat.

-       der Schuldner seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.

-       der Schuldner durch eigene Schuld seine Erwerbsobliegenheit verletzt hat, beispielsweise durch eine Kündigung ohne triftigen Grund.

 

 

Nach der Privatinsolvenz: In jedem Fall schuldenfrei?

Allerdings erfolgt die Restschuldbefreiung nicht für

 

-       Geldstrafen aus Straftaten,

-       Forderungen aufgrund vorsätzlicher Delikte wie Körperverletzung,

-       Bußgelder,

-       Steuerschulden aus Steuerstraftaten und

-       Unterhaltsschulden.

 

Liegen derartige Schulden vor, sind sie von der Restschuldbefreiung nicht betroffen und bleiben auch nach Ende der Privatinsolvenz bestehen.

 

Sind keine solchen Schulden verzeichnet, ist für viele ehemalige Schuldner die Privatinsolvenz der Start in ein neues Leben ohne drückende Schuldenlast - denn die Restschuldbefreiung gilt in der Regel nicht nur für alle Gläubiger, die am Insolvenzverfahren teilgenommen haben, sondern grundsätzlich für alle Gläubiger des Schuldners zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung.

 

Das bedeutet, dass diese Forderungen nicht länger eintreibbar sind. Sie könnten höchstens noch freiwillig durch den Schuldner beglichen werden. Nach der Restschuldbefreiung sind viele ehemalige Schuldner daher schuldenfrei!

 

 

Was kostet eine Privatinsolvenz?

Ein Insolvenzverfahren ist nicht kostenlos. Die anfallenden Gerichtskosten orientieren sich am Verfahrenswert, das heißt dem pfändbaren Vermögen des Schuldners. In der Regel belaufen sich die Prozesskosten so auf 300 bis 500 Euro.

 

Auch der Treuhänder, der die Insolvenz überwacht, erhält mindestens 800 Euro für seine Arbeit. Auf diese Weise kommen meist Kosten zwischen 2000 bis 3000 Euro zusammen – vorausgesetzt, der Schuldner besaß kein nennenswertes Vermögen.

 

 

Die anfallenden Kosten werden in der Regel aus dem gepfändeten Vermögen des Schuldners gedeckt. Reicht die Pfändung nicht aus, ist auch eine Stundung möglich. Dann werden die Verfahrenskosten meist im Rahmen der Wohlverhaltensphase aus dem pfändbaren Anteil des Einkommens des Schuldners getilgt – noch vor der Auszahlung anderer Insolvenzgläubiger.

 

 

 

Dieser Gastartikel wurde von der Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. zur Verfügung gestellt