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Gold und Silber lieb ich sehr!

Was man über die Umsatzsteuer und ihren Zusammenhang mit Wertanlagen wissen sollte

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Eine steuerliche Betrachtung materieller Wertanlagen

In Zeiten niedriger Zinsen sind materielle Wertanlagen besonders attraktiv, und manch eine Wertanlage verspricht in relativ kurzer Zeit relativ hohe Gewinne. 

  

Doch wie sieht es eigentlich aus, wenn es um Kauf und Verkauf materieller Wertanlagen wie Gold, Silber oder Kunstsammlungen geht und das Finanzamt seinen Teil vom Gewinn haben möchte? Und welche Rolle spielt dabei die Umsatzsteuer?

 

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>>> Disclaimer: Dies ist keine Steuerberatung. Ich gebe hier lediglich mein Verständnis der Situation sowie meine persönlichen Erfahrungen wieder. Bitte wende dich im Zweifel immer an einen professionellen Steuerberater! <<<

 

Umsatzsteuer in a Nutshell

Die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, ist seit 1968 eine der wichtigsten staatlichen Einnahmequellen. Als indirekte Verbrauchssteuer wird die Umsatzsteuer auf Waren und Dienstleistungen erhoben und damit auch als Einzelhandelssteuer verstanden. Aktuell liegt die Umsatzsteuer – von Ausnahmen abgesehen – bei 19 %. Werden für ein Produkt beispielsweise 10 € als Einkaufspreis nach Kosten- und Profitspannenberechnung angesetzt, müssen 19 % Umsatzsteuer dazu addiert werden. Der Verkaufspreis liegt dann bei 11,90 €. Damit trägt letztendlich der Verbraucher die Kosten für die Umsatzsteuer. Aus diesem Grund wird sie auch als Endverbrauchersteuer bezeichnet. 

 

Die Umsatzsteuer in Deutschland liegt aktuell bei 19 %. Es gibt jedoch Produkte, auf die eine ermäßigte Umsatzsteuer erhoben wird. Zu diesen Produkten zählen bestimmte Lebensmittel, Zeitschriften und Bücher. Zudem gibt es umsatzsteuerbefreite Dienstleistungen wie Arztbesuche, Versicherungen und Lieferungen ins Ausland. Auch manch eine materielle Wertanlage fällt unter die ermäßigte Umsatzsteuer oder ist umsatzsteuerbefreit.

 

 

Die Umsatzsteuer geht zwar zunächst bei den Unternehmen ein, wird jedoch im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung wieder abgeführt und ist damit für die Unternehmen ein durchlaufender Posten. Unternehmen müssen den Umsatzsteuerbetrag, der an das Finanzamt abgeführt werden muss, eigenständig berechnen, bis zum 10. Tag des Folgemonats eine Umsatzsteuer-Voranmeldung übermitteln und durch Zahlung ausgleichen.

 

In Deutschland gilt die sogenannte Umsatzsteuerpflicht. Jeder Unternehmer, der gegen ein Entgelt Waren liefert oder andere Leistungen ausführt, ist unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens umsatzsteuerpflichtig. Ausgenommen sind Unternehmen, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen. 

 

 

Umsatzsteuerbefreite Wertanlagen

Grundsätzlich ist die private Besteuerung von Wertanlagen in Deutschland relativ einfach. Bei einem materiellen Wirtschaftsgut wird der Gewinn aus dem Verkauf in der Steuererklärung angegeben – sofern das Wirtschaftsgut länger als ein Jahr gehalten wurde und der Wert über einem Betrag von 599 € liegt. Bei geringeren Beträgen ist der Gewinn steuerfrei. Doch wird beim Kauf von Wertanlagen eigentlich eine Umsatzsteuer hinzugerechnet?

 

 

Steuerliche Vorteile beim Goldkauf

Die Antwort ist: Es kommt darauf an. Der Kauf von Gold beispielsweise hat seit 1993 den Vorteil, umsatzsteuerbefreit zu sein. Seit 2000 gilt diese Befreiung sogar EU-weit. Um von diesem Vorteil zu profitieren, müssen allerdings ein paar Faktoren berücksichtigt werden. Für die Umsatzsteuerbefreiung müssen gekaufte Goldbarren einen Feingehalt von wenigstens 995/1.000 haben. Für Goldmünzen gelten noch weitere Vorschriften:

  • Der Goldgehalt darf nicht weniger als 900/1.000 betragen.
  • Die Prägung der Münzen darf nicht vor dem 19. Jahrhundert stattgefunden haben.
  • Sie müssen gesetzliches Zahlungsmittel sein bzw. gewesen sein.
  • Der Preis darf 80 % des Marktwerts des Goldgehalts nicht überschreiten.

 

Bei einer Haltedauer der Edelmetalle oder Diamanten von über einem Jahr sind erzielte Erträge steuerfrei. Der Gewinn aus dem Verkauf des Goldes zählt als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EstG.

 

 

 

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Aus steuerlicher Sicht hat Gold als Wertanlage damit einen Vorteil gegenüber anderen materiellen Wertanlagen. Denn beim Kauf von Silber, Platin oder Diamanten wird im Unterschied zu Gold eine Mehrwertsteuer fällig. Bei Silber beträgt dieser sogar die vollen 19 %. Gleiches gilt für Platin. Auf Diamanten ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % zu entrichten.

 

Wird die Wertanlage in ein Nicht-EU-Land wieder ausgeführt, ist eine nachträgliche Rückerstattung der Umsatzsteuer möglich. Auch eine umsatzsteuerfreie Lagerung in Deutschland – oder in bestimmten anderen Ländern – ist möglich. Die Steuer ist dann erst zu entrichten, wenn das Edelmetall oder die Diamanten dem Lager physisch entnommen werden.

 

 

Übrigens: Die Differenzbesteuerung auf Silbermünzen ist nicht mehr anwendbar.

 

 

Kunstverkauf und Mehrwertsteuer

Während sich die einen ein hübsches Bild am liebsten an die Wand hängen, ist für die anderen Kunst eine gute Wertanlage – noch dazu eine, die gewisse steuerliche Vorteile mit sich bringt. Ist ein Kunstwerk mindestens seit einem Jahr in privatem Besitz, fallen bei einem Verkauf keine Einkommensteuer und keine Umsatzsteuer an. Als gewerbliche Tätigkeit wird der Verkauf lediglich dann aufgefasst, wenn kurz hintereinander mehrere Kunstwerke verkauft werden.  

 

Für alle, die gewerblich mit Kunst handeln, kann die Umsatzsteuer jedoch tatsächlich zur Belastung werden. Von Galeristen wird in der Regel der Umsatzsteuersatz von 19 %, berechnet auf den kompletten Verkaufspreis, auf ihre Kunden umgelegt. Manche Galeristen nutzen auch die Differenzbesteuerung und veranschlagen 19 % auf die Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis. Eine weitere Alternative ist der Weg einer umsatzsteuerfreien Übergabe des Kunstwerks. Zu diesem Zweck muss die Eigentumsübergabe in einem Zollfreihandelslager stattfinden. Bei der Einführung nach Deutschland werden dann lediglich 7 % Einfuhrumsatzsteuer fällig. 

 

 

Das Zollfreilager als steuerfreie Alternative

Ein Zollfreilager ist auch unter der Bezeichnung Freihandelszone oder Freizone bekannt. Es handelt sich dabei um ein Gebiet, das von den Zollbehörden als außerhalb des nationalen Zollgebiets liegend betrachtet wird. Damit unterliegt die Einfuhr von Waren in ein Zollfreilager weder Umsatzsteuer- noch Zollzahlungen – zumindest solange bis die Waren dem Zollfreilager entnommen und ins Land eingeführt werden.

 

Wird ein Zollfreilager beispielsweise beim Handel mit Kunst oder anderen materiellen Wertanlagen verwendet, können Händler, insbesondere diejenigen, die mit Waren handeln, die mit hohen Einfuhrzöllen oder Umsatzsteuern belastet sind, deutlich an Steuern sparen. Werden beispielsweise Waren aus einem Nicht-EU-Land importiert und in ein Zollfreilager gebracht, kann damit die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer verzögert oder möglicherweise ganz vermieden werden, bis die Waren an einen neuen Besitzer übergehen und in das EU-Land eingeführt werden.

 

Das hat zu dem möglichen oben genannten Vorteil einen weiteren Vorzug: Wenn die Waren schließlich das Zollfreilager verlassen, wird die Einfuhrumsatzsteuer fällig, aber nur auf den Wert der Waren zum Zeitpunkt der Einfuhr. Da sich der Wert der Waren möglicherweise geändert hat, kann die Einfuhrumsatzsteuer, die gezahlt werden muss, niedriger ausfallen als bei einer direkten Einfuhr in das EU-Land zu einem anderen Zeitpunkt.

 

Dabei muss natürlich berücksichtigt werden, dass die Nutzung eines Zollfreilagers ganz bestimmten Voraussetzungen, Regelungen und Verfahren unterliegt, die es einzuhalten gilt. Im Zweifelsfall sollte hier ein Fachmann zu Rate gezogen werden, um sicherzugehen, dass alles korrekt abläuft.

 

 

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